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  Ing. Thomas Werk
Hussovits Gasse 5
2481 Achau

Mobil: +43 699 / 122 70 70 8
thomas.werk@funkwerk.at

 

 

 

 

AGB:

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Mietbedingungen von Ing. Thomas Werk,
Vermietung und Verkauf von Sprechfunktechnik

 

1. Allgemeine Bedingungen:

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

 

§ 2 Angebot – Vertragsabschluss

Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen – Preise & Verzugszinsen

(1) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Bestätigung.

(4) Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller/Mieter in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ausschließlich

Verpackung und Fracht; diese werden ggfs. gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 4 Lieferfrist

(1) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

(3) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall leichter oder schlichter grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

§ 5 Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

 

§ 6 Lieferung – Transport & Annahmeverzug

(1) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.

(2) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

 

§ 7 Schadenersatz - Produkthaftung

(1) Schadenersatzansprüche in Fällen leichter oder schlichter grober Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Die Beweislast für das Vorliegen eines haftungsbegründenden Verschuldensgrades trifft den Besteller. Die Anwendung des § 1298 ABGB ist ausgeschlossen.

(2) Ersatzansprüche verjähren jedenfalls in zwei Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung.

(3) Eine weitergehende Haftung aus Schadenersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insbesondere besteht für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden keine Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche sind in Summe mit der Höhe des geleisteten Entgelts begrenzt.

(4) Die Haftungsbeschränkung gilt auch für von unseren Erfüllungsgehilfen (§1313a ABGB)

verursachten Schäden.

(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

§ 8 Gewährleistung

(1) Wir leisten Gewähr für von uns zu vertretende Mängel, soweit es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt. Wir sind nach unserer Wahl zur Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch der Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Gewährleistungsbehelfe unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir sind in allen Fällen nach unserer freien Wahl berechtigt, dem Besteller eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Darüber hinausgehende Gewährleistungsbehelfe (insbesondere Wandlung) werden ausgeschlossen. Der Besteller ist außerdem nicht berechtigt, uns die Kosten einer Ersatzvornahme zur Mängelbeseitigung durch Dritte zu verrechnen.

(2) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt & dessen Geltendmachung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf

die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten oder eine Nachfrist zu setzen. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2) Der Besteller/Mieter ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller/Mieter diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller/Mieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 37 EO bzw. § 44 KO bzw. § 21 AO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieser Klagen zu ersetzen, haftet der Besteller/Mieter für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

§ 10 Rechtswahl – Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

 

2. Ergänzende Bedingungen für die Vermietung von Geräten:

 

§ 11 Mietdauer, Rückgabe und Überlassung der Mietsache an Dritte

(1) Die Mietgeräte sind bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer kostenfrei an uns zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten erfolgen.

(2) Gibt der Mieter die Mietsache nicht bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer an uns zurück, so sind wir berechtigt, - nach unserer Wahl – den Tagespreis der geltenden Preisliste oder des vereinbarten Mietpreises für jeden Tag der Mietzeitüberschreitung als Mietausfall geltend zu machen. Unsere Geltendmachung des Mietausfalls gilt nicht als stillschweigende Erneuerung des Mietvertrages iSd § 1114 ABGB.

(3) Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgeräte an Dritte zu übergeben, die für die bestimmungsgemäße Nutzung nicht vorgesehen sind. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die sich aus der Überlassung an unbefugte Dritte ergeben, selbst.

 

§ 12 Haftung des Mieters bei Beschädigung der Mietsache

(1) Der Mieter hat die gemieteten Geräte sorgfältig und pfleglich zu behandeln.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte im Auslieferungszustand zurückzugeben. Ihm ist untersagt, Veränderungen jeglicher Art an der Mietsache vorzunehmen. Der Mieter trägt im Falle solcher Veränderungen sämtliche Kosten, die zur Wiederherstellung des Auslieferungszustandes erforderlich sind. Kosten für die Beseitigung von Verunreinigungen der Mietsache bei der Rückgabe trägt der Mieter.

(3) Der Mieter haftet dem Vermieter für den Verlust sowie für sämtliche Beschädigungen an den gemieteten Geräten, sofern diese nicht auf normale Abnutzung oder technischem Ausfall bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zurückzuführen sind.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter über jede Beschädigung der Mietsache, bzw. jeden Ausfall eines Mietgerätes umgehend Mitteilung zu machen. Notwendige Reparaturen an der Mietsache während der Mietzeit darf der Mieter nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung des

Vermieters durchführen lassen.

(5) Sollten dem Mieter die gemieteten Geräte gestohlen, gepfändet oder auf andere Art und Weise abhanden gekommen sein, ist er verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 13 Spezifische Bedingungen für Mietgeräte

(1) Eine Überführung der Mietgeräte und Nutzung der Mietsache im Ausland darf nur mit schriftlicher Zustimmung durch uns erfolgen.

(2) Funkgeräte werden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, auf unsere Frequenzen eingestellt ausgeliefert.

 

§ 14 Sondervereinbarungen

Soweit im Mietvertrag Sondertarife, Pauschaltarife oder Rabatte vereinbart worden sind, gelten diese nur bei sofortiger Bezahlung, spätestens bei Rückgabe der Mietsache. Erfolgt bei Rückgabe der Mietsache die Zahlung des gesamten Mietpreises nicht, so sind wir berechtigt, die normalen Tarife unserer gültigen Mietpreisliste in Rechnung zu stellen.

 

3. Besondere Bedingungen für die Reparatur von Geräten:

Für die Reparatur von Geräten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.